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Satzung
Förderverein Wildeshauser Kinderhilfe Bam e.V.
§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Wildeshauser Kinderhilfe Bam “ (FWKhB).
Er hat seinen Sitz in der Stadt Wildeshausen und soll nach erfolgter Eintragung in
das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ erhalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§.2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein Wildeshauser Kinderhilfe Bam e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittellbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§§51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist Hilfe für Opfer von Naturkatastrophen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Geld- und
Sachspenden zur Errichtung, Ausstattung und der Beihilfe zum Unterhalt eines Waisenhauses
und eines Behandlungszentrums für schwer traumatisierte Kinder in der Region Bam (Iran).
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch andere Projekte unterstützt
werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf
Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein arbeitet firmenunabhängig. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins
können natürliche und juristische Personen sein, die sich im Sinne der in §2 angegebenen
Zwecke einsetzen. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein,
die der Zielsetzung des Vereins nahe stehen und ihn finanziell unterstützen wollen. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die
Aufnahme. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Annahmeerklärung wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung einer juristischen Person oder
Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied des Vereins kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt hat. Das
Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen und die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen eines Monats schriftlich die
Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedsrechte. Der ordentliche Rechtsweg bleibt bestehen. Ausscheidende Mitglieder oder
deren Erben haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins oder Teile davon. Die
bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstehenden Ansprüche des Vereins gegen das
ausscheidende Mitglied sind zu erfüllen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Eine Mitgliederversammlung
ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von
mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die schriftliche Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung
ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt u.a. über
a) die Tagesordnung
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl des Beirates
d) die Wahl der Rechnungsprüfer/innen
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) die Satzungsänderungen
i) die Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben ein Rederecht.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese
ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird den
ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Verein besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem
Kassenwart/in und der/dem Schriftführer/in.
Die Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben wird von den Vorstandsmitgliedern geregelt.
Die/der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem der stellvertretenden Vorstandsmitglieder
den Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so kann der
verbleibende Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Dieses Vorstandsmitglied
bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand wird für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Vorstandsbeschlüsse können auch, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, im
schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das „Internationale Rote Kreuz“, das es ausschließlich und
unmittelbar für die Hilfe von Opfern von Naturkatastrophen zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
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